Rechtslage
1. Grundlegendes zur Inklusion
Die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 1994 zur sonderpädagogischen Förderung sowie die spezifischen Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Sehen von 1998 haben einen grundlegenden Perspektivenwechsel eingeleitet. Sie betonen die Gleichwertigkeit unterschiedlicher Förderorte und legen den Fokus auf die individuellen Bedürfnisse der Schüler*innen.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit 2009 in Deutschland rechtsverbindlich ist. Die UN-BRK fordert ein inklusives Bildungssystem, das allen Menschen den gleichen Zugang zu Bildung ermöglicht, unabhängig von Behinderungen. Ziel ist es, individuelle Förderbedarfe zu erkennen und in einem für die Schüler*innen passenden Umfeld – idealerweise in einer inklusiven Lernumgebung – umzusetzen.
Mit dieser Perspektive wird die Förderschule nicht mehr als vorrangiger Förderort angesehen. Vielmehr wird das Gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung gestärkt, um den Anforderungen von Artikel 3 des Grundgesetzes gerecht zu werden: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
2. Bundesländerübergreifende Themen
Was sind Schulbegleiter*innen?
Schulbegleiter*innen unterstützen häufig Schülerinnen mit Sehbeeinträchtigung im Gemeinsamen Lernen an allgemeinen Schulen. Sie begleiten z. B. auf dem Schulweg, unterstützen bei einfachen Handreichungen im Unterricht oder beim Umsetzen der Unterrichtsmaterialien in Punktschrift, Großdruck oder in digitale Formate.
Schulbegleiter*innen können Absolvent*innen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder junge Menschen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolvieren. Aber auch andere Personengruppen können diese Aufgabe hauptberuflich übernehmen. Empfehlenswert ist es, wenn eine Organisation die Trägerschaft für Schulbegleitung übernimmt. Dadurch ist wird es möglich, dass bei Krankheit oder während Fortbildungen eine Vertretung organisiert werden kann.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für Schulbegleiter*innen werden nicht vom Schulträger oder Land bezahlt, sondern über das Sozialamt oder das Jugendamt. Eltern müssen die Kostenübernahme dort beantragen.
Wichtige Voraussetzungen:
- Es muss ein sonderpädagogisches Gutachten vorliegen.
- Die Notwendigkeit einer Schulbegleitung muss über eine Stellungnahme der Förderschullehrkraft dargestellt werden.
- Eine Schulbegleitung darf nur für nicht-pädagogische Aufgaben eingesetzt werden, die Lehrkräfte nicht übernehmen können.
So beantragen Sie eine Schulbegleitung:
- Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozial- oder Jugendamt stellen.
- Ggf. werden ärztliche Gutachten, eine Stellungnahme der Schule und Zeugnisse bzw. Lernstandsberichte benötigt. Erforderlich ist hier eine konkrete Beschreibung der Aufgaben und die Festlegung des benötigten Umfangs.
- Bedarf und konkrete Aufgaben im Antrag genau beschreiben.
- Einkommensnachweise sind bei Kindern und Jugendlichen unter 21 Jahren in der Regel nicht erforderlich.
- Die Genehmigung von Schulbegleitung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Daher sollte Kontakt mit Beratungslehrkräften, Förderzentren oder Elternverbänden aufnehmen.
Wichtige Hinweise:
- Integrationshelfer*innen sind kein Teil des Schulpersonals.
- Verzögerungen bei der Bewilligung können dazu führen, dass Helfer*innen nicht pünktlich zum Schuljahresstart verfügbar sind – daher frühzeitig beantragen.
Gesetzliche Grundlagen
- Grundgesetz Artikel 3 Abs. 3 Satz 2: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
- Schulgesetze der Länder
- UN-BRK
Ziele des Nachteilsausgleichs
- Eingliederung fördern: Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sollen aktiv am Unterricht teilnehmen können.
- Benachteiligungen vermeiden: Individuelle Anpassungen helfen, Nachteile auszugleichen, ohne die Anforderungen zu senken.
Beispiele für Nachteilsausgleich
- Gewährung von Zeitzugaben 30–50 %.
- Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Braillezeilen, Lupen, Computer).
- Alternative Arbeitsformen (z. B. mündlich statt schriftlich).
- Bereitstellung großer, kontrastreicher Arbeitsmaterialien.
- Linearisierte Tabellen-Darstellung.
- Individuell gestaltete Pausenregelungen
- Größere Exaktheitstoleranz (z. B. im Bereich Geometrie)
1. Antrag und Verfahren
Der Schwerbehindertenausweis ermöglicht Menschen mit einer Schwerbehinderung, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dazu gehören beispielsweise:
- Besonderer Kündigungsschutz,
- Zusatzurlaub,
- Weitere Nachteilsausgleiche.
Der Ausweis dient als offizieller Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und anderen Institutionen.
Wer kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen?
Alle Personen mit einer Schwerbehinderung – sowie deren Erziehungsberechtigte oder Bevollmächtigte – können den Antrag beim zuständigen Versorgungsamt stellen.
Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) 50 oder höher beträgt.
- Dies ist bei einer Sehbeeinträchtigung mit einem Visus von 5/25 (0,2) der Fall (siehe Tabelle der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft, Broschüre „Behinderung und Ausweis“, S. 118).
- Zusätzliche Gesichtsfeldeinschränkungen werden ebenfalls berücksichtigt (vgl. Servicebuch Auge 2019).
Formulare gibt es bei Versorgungs- und Sozialämtern, bei Fürsorgestellen, kommunalen Bürgerbüros, den Behindertenverbänden und bei der Vertretung für Menschen mit Schwerbehinderung in Betreiben und Dienststellen. In Bayern und NRW bieten die Versorgungsämter die Möglichkeit, den Schwerbehindertenantrag auch online zu stellen.
NRW: ELSA NRW - elektronischer Schwerbehindertenantrag
Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales: Hinweise und Tipps zur Antragstellung
Beim Einreichen des Antrags sollten aktuelle ärztliche Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand beigefügt werden. Wenn die Befunde nicht ausreichend sind, kann das Versorgungsamt eine amtsärztliche Untersuchung oder die Untersuchung durch eine/n Facharzt/-ärztin veranlassen.
Bei Veränderungen des Gesundheitszustands kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
2. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Im Schwerbehindertenausweis werden neben dem Grad der Behinderung (GdB) bestimmte Merkzeichen eingetragen, die verschiedene Nachteilsausgleiche ermöglichen.
Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung
- Bei erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Betroffene können ortsübliche Wegstrecken nicht ohne Hilfe zurücklegen.
- Nachteilsausgleiche:
- Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs unentgeltlich für ein Jahr (kostenpflichtige Wertmarke erforderlich).
- Alternativ: 50 % Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer (auch für Eltern von Kindern mit Behinderung, wenn das Fahrzeug für das Kind genutzt wird).
- Hinweis: Fahrzeuge mit Steuervergünstigung dürfen nur für den Transport oder für die Haushaltsführung im Sinne der betroffenen Person genutzt werden.
Merkzeichen aG: Außergewöhnlich Gehbehindert
- Betroffene sind außergewöhnlich gehbehindert z. B. auf den Rollstuhl angewiesen.
- Nachteilsausgleiche:
- Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs unentgeltlich für ein Jahr (kostenpflichtige Wertmarke erforderlich) oder
- vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
- Sonderparkgenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde.
Merkzeichen BL: Blindheit
- Bei vollständiger Blindheit oder einem Visus (auf dem besseren Auge) von höchstens 1/50 (2 %) auf dem besseren Auge.
- Nachteilsausgleiche:
- Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
- Unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Straßenbahn, Bus, U-/S-Bahn, Regionalzüge in einem Umkreis von 50 km, Fähren).
- Steuerfreibetrag, Blindengeld, und Parkerleichterungen.
- Erstattung von Taxifahrten zur ambulanten Behandlung.
Merkzeichen H: Hilflosigkeit
- Dauerhafte und erhebliche Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen notwendig.
- Nachteilsausgleiche:
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ohne Kostenbeteiligung (Wertmarke für 12 Monate gültig).
- Vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
- Steuerfreibetrag und Erstattung von Taxifahrten zu ambulanten Behandlungen.
Merkzeichen RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- GdB von mindestens 80 und öffentliche Veranstaltungen können nicht besucht werden.
oder
- Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung (GdB von mindestens 60 aufgrund der Sehbeeinträchtigung).
- Nachteilsausgleich: Befreiung von der Rundfunkgebühr, bei geringem Einkommen auch aus wirtschaftlichen Gründen (Sozialamt erteilt Auskunft).
Merkzeichen GL: Gehörlos
- Bei Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit schwerer Sprachstörung.
- Nachteilsausgleiche:
- Unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (kostenpflichtige Wertmarke erforderlich).
- Monatliche finanzielle Unterstützung für Mehraufwendungen.
Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- Bei regelmäßiger Notwendigkeit einer Begleitperson aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen.
- Dieses Merkzeichen liegt bei Menschen mit Blindheit vor.
- Nachteilsausgleiche:
- Kostenlose Beförderung der Begleitperson im Nah- und Fernverkehr.
- Ermäßigte Beförderung bei deutschen Linienfluggesellschaften und innerdeutschem Flugverkehr (Konditionen vor Reiseantritt klären).
- Gebührenfreie Platzreservierung für zwei Personen bei der Deutschen Bahn
Zusammenfassung der Nachteilsausgleiche für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen
Merkzeichen BL:
- Unentgeltlich Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
- Der Blindenführhund wird unentgeltlich im Fernverkehr befördert.
- Das Finanzamt gewährt einen Pauschbetrag von 3700 €, der die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich ausgleichen soll. Hierzu muss ein Antrag an das Sozialamt gestellt werden.
- Privatfahrten können bis zu 15.000 km jährlich geltend gemacht werden.
- KFZ-Halter sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
- Berechtigung zur Nutzung von Sonderparkplätzen.
- Anspruch auf Blindengeld zur Deckung der zusätzlichen Aufwendungen.
- Menschen mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine monatliche Hilfe für die durch die hochgradige Sehbeeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen.
Menschen mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung:
- Monatliche Hilfe für Mehraufwendungen ab dem 16. Lebensjahr.
Links und Literaturhinweise
- Die Broschüre "Behinderung und Ausweis" (Stand 2023, LVR) sowie der ZB Ratgeber Behinderung und Ausweis der Integrationsämter (Stand 2018) geben umfassende Informationen zum Thema Schwerbehindertenausweis.
- Infos zu aktuellen Gesetzen und Gesetzesänderungen (u.a. SGB IX) finden Sie auf der Homepage der/des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
- Auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW finden sie u.a. den Ratgeber für Schwerbehinderte.
- Auf der Internetseite der Kobinet-Nachrichten können Sie die aktuellen Änderungen zum Merkzeichen "B" nachlesen.
Rechtliche Situation
- Bewegungsfreiheit: Blinde und sehbeeinträchtigte Menschen gelten grundsätzlich nicht als verkehrsuntüchtig und haben das Recht auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
- Pflichten: Sie sind verpflichtet, ihre Behinderung durch geeignete Hilfsmittel auszugleichen (z. B. durch den Einsatz eines weißen Stocks). Wird diese Pflicht verletzt, können sie für verursachte Schäden haftbar gemacht werden.
- Schadensersatzansprüche: Blinden und sehbeeinträchtigten Menschen stehen Schadensersatzansprüche zu, wenn Dritte keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, um Unfälle zu vermeiden (z. B. ungesicherte Baustellen).
Quelle: Hennies, G. (2006). Der Blinde im geltenden Recht. 7. Auflage, Berlin: Gemeinschaft deutscher Blindenfreunde von 1860 - Moon'scher Blindenhilfsverein e. V.
Hinweise für Lehrkräfte
- Mobilitätstraining: Lehrkräfte sollten wissen, ob Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigung ein Mobilitätstraining absolviert haben und wie sicher sie sich im Straßenverkehr bewegen können.
- Einverständniserklärung: Bei Unsicherheiten sollte vor Ausflügen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern eingeholt werden.
2.5.1.1 Krankenkassen
Rechtsgrundlage (§ 33, Abs. 1, SGB V)
Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die:
- eine Behinderung ausgleichen,
- einer drohenden Behinderung vorbeugen,
- oder den Erfolg der Krankenbehandlung sichern.
Kostenübernahme:
- Zuzahlung: Patienten tragen meist einen Eigenanteil.
- Leihweise Vergabe: Einige Geräte (z. B. Lesegeräte) können kostenfrei ausgeliehen werden.
- Es gibt ein Hilfsmittelverzeichnis: Dieses dient als Orientierung. Auch nicht gelistete Hilfsmittel können in Einzelfällen bewilligt werden.
Voraussetzungen:
- Das Hilfsmittel muss eine „Körperersatzfunktion“ erfüllen oder der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen (z. B. Lesen, Orientierung, Körperpflege).
- Das Hilfsmittel darf kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sein (z. B. Standard-PC).
Beispiele:
- Wird übernommen: Bildschirmlesegeräte (z. B. für Informationsbedürfnisse).
- Wird teilweise übernommen: PC mit behinderungsspezifischer Ausstattung. Nur die Zusatzausstattung wird finanziert, weil der PC als alltäglicher Gebrauchsgegenstand gilt. Bei Schüler*innen kann man versuchen, den Teil, den die Krankenkasse nicht trägt, über die Eingliederungshilfe des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen.
- Wird nicht übernommen: Kosten für Alltagsgegenstände wie Wecker oder Markierungen für Waschmaschinen.
- Zusätzlich zu den Kosten für das Hilfsmittel selbst werden auch die Kosten für die Anpassung, Instandhaltung und die Schulung im Gebrauch übernommen. Dies betrifft auch Orientierungs- und Mobilitätstraining in Zusammenhang mit der Verordnung eines Langstocks. Die Teilnahme an einer Schulung kann dabei sogar verpflichtend sein, um eine effektive Nutzung des betreffenden Hilfsmittels sicherzustellen.
Nutzung und Finanzierung
- Krankenkassen übernehmen Hilfsmittel in der Regel, wenn sie zu Hause genutzt werden.
- Eine Doppelausstattung (z. B. Lesegerät zu Hause und in der Schule) wird meist nicht von der Krankenkasse bezahlt – Ausnahmen gibt es, aber hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
- Ablehnungen sind daher häufig, aber es lohnt sich, diese zu hinterfragen.
2.5.1.2 Private Krankenversicherung
Private Versicherer orientieren sich nicht verbindlich an diesen Regelungen, sondern am individuellen Vertrag.
Tipp: Wenn möglich, Kinder mit Sehbeeinträchtigung gesetzlich versichern lassen.
2.5.1.3 Schulträger
Der Schulträger ist in der Regel die Gemeinde oder Stadt, in der die Schule liegt. Privatschulen unterliegen häufig kirchlicher Trägerschaft. Bei Privatschulen kann das z. B. die Kirche sein. Grundsätzlich ist der Schulträger für die Bereitstellung von Lehr-, Lern- und Unterrichtsmitteln zuständig, die für den Schulalltag notwendig sind.
Zuständigkeit für Hilfsmittel bei Kindern mit Sehbeeinträchtigung:
- Der Schulträger muss allgemeine Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die im Unterricht benötigt werden und für eine angemessene Beschulung notwendig sind.
- Spezialisierte Hilfsmittel, die direkt mit der Sehbeeinträchtigung zusammenhängen (z. B. Bildschirmlesegeräte, Braillezeilen, spezielle Software), gehören in der Regel nicht zum Aufgabenbereich des Schulträgers, sondern sind Aufgabe der Krankenkassen oder anderer Leistungsträger.
- Ist eine Zweitausstattung (z. B. Hilfsmittel für zu Hause und für die Schule) nötig, ist oft die Krankenkasse oder die Eingliederungshilfe zuständig, nicht der Schulträger.
- Wenn der Schulträger die erforderlichen Hilfsmittel nicht bereitstellen kann oder will, ist die Eingliederungshilfe die nächste Anlaufstelle. Diese springt jedoch nur ein, wenn andere Leistungsträger nicht zuständig sind oder nicht alle Kosten übernehmen.
Ein positives Beispiel: Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland stellen als Schulträger von Förderschulen Gerätepools bereit, aus denen Schüler*innen Hilfsmittel leasen oder ausleihen können. Diese freiwillige Leistung variiert je nach Region.
Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und hat das Ziel, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Hilfe bei der Bewältigung von Folgen der Behinderung.
2.5.1.4 Wichtige Punkte zu Hilfsmitteln:
- Die Eingliederungshilfe übernimmt Hilfsmittel, die nicht von der Krankenversicherung bezahlt werden, insbesondere wenn es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, die wegen der Behinderung benötigt werden.
- Hilfsmittel müssen geeignet und erforderlich sein, um die durch die Behinderung bedingten Einschränkungen auszugleichen.
- Beispiele aus der Eingliederungshilfe-Verordnung (§ 9 Abs. 2) sind u.a.:
- Schreibmaschinen für Blinde
- Blindenweckuhren
- Blindenführhunde
- Fernrohrlupenbrillen
- Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die wegen der Behinderung benötigt werden
- Die Eingliederungshilfe ergänzt also die Leistungen der Krankenkassen und kann oft für Hilfsmittel aufkommen, die von den Krankenkassen abgelehnt werden, weil sie z.B. als Gebrauchsgegenstände gelten.
Die Finanzierung von Hilfsmitteln und Fördermaßnahmen erfolgt durch die Eingliederungshilfe in der Regel unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Das regelt § 92 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII).
Diese Regelung gilt bis zum 21. Lebensjahr und umfasst Kosten, die über das bei nichtbehinderten Schüler*innen übliche Maß hinausgehen.
Die Auslegung dieses Paragraphen unterscheidet sich jedoch von Amt zu Amt. Wenn ein Einkommensnachweis gefordert wird, ist es sinnvoll, ihn zunächst unter Hinweis auf den oberen Paragraphen zu verweigern. Doch selbst wenn es hier Probleme gibt: Einen Antrag zu stellen, lohnt sich auf jeden Fall, weil die Einkommensgrenzen für Eltern behinderter Kinder recht hoch liegen.
Die Eingliederungshilfe greift, wenn keine anderen Stellen wie die Krankenkasse oder der Schulträger zuständig sind.
Dabei gilt jedoch:
- Kann ein anderer Kostenträger nicht rechtzeitig leisten, ist die Eingliederungshilfe verpflichtet, in Vorleistung zu treten.
- Eltern können sich darauf verlassen, dass ihr Antrag schnell bearbeitet wird, insbesondere wenn unklare Zuständigkeiten bestehen.
Praktische Tipps für Eltern
Sollten Sie Probleme bei der Beantragung oder Klärung der Zuständigkeit haben, können Sie sich an eine „Gemeinsame Servicestelle“ wenden. Die Adressen können Sie im Internet finden. Diese Stellen koordinieren Anträge und leiten die Anträge weiter. Einen Bescheid gibt es in aller Regeln dann bereits nach wenigen Wochen.
Informationen im Internet
- Homepage Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.: Unter dem Menüpunkt "Recht" gibt es aktuelle Urteile und Entwicklungen, auch zu anderen Themen.
- Homepage des Bundes zur Förderung Sehbehinderter (Landesverband Nordrhein-Westfalen) mit Informationen zu Urteilen, Hilfsmitteln, ...
- Bei der rbm Rechtsberatung werden Beratung und Vertretung der Rechte von Menschen mit Behinderung ausschließlich durch gut ausgebildete Juristen, die selbst behindert sind, durchgeführt.
- Die Eingliederungshilfeverordnung
- Alle Sozialgesetzbücher im Überblick
- Interessante Homepage zum Behindertenrecht
- Homepage mit Informationen zu den Integrationsämtern
Literatur
- Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. (Hrsg.) (2007): Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. 35. Auflage, Düsseldorf: BAGH.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (Hrsg.) (2008): ABC Behinderung & Beruf. Handbuch für die betriebliche Praxis. Wiesbaden: Universum Verlagsanstalt.
- Castendiek, J.; Hoffmann, G. (2009): Das Recht der behinderten Menschen. Ein Handbuch für behinderte Menschen und deren Angehörige, Mitarbeiter in Einrichtungen und die rechtsberatenden Berufe. 3. Aufl. (aktualisiert). Baden-Baden: Nomos.
- Hennies, G. (2006): Der Blinde im geltenden Recht. 7. Auflage, Berlin: Gemeinschaft Deut-scher Blindenfreunde von 1860 - Moon'scher Blindenhilfsverein e.V.
- Höhne, A. (2002): Wie erhalte ich notwendige Hilfsmittel? In: Visus - Zeitschrift des Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V., 11, H. 3, S. 5-8.
- Höhne, A. (2002): Hilfsmittel - welche sind zugelassen (Teil 2)? In: Visus - Zeitschrift des Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V., 11, H. 4, S.10-11.


