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Fakultät Rehabilitationswissenschaften

Gerichtsurteile

1. Rechtsprechung zu Sozialleistungen

In dieser Rubrik sind Urteile zur Finanzierung von Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich von Sozialleistungsträgern zusammengefasst. Sozialleistungsträger sind Institutionen, die in Deutschland soziale Sicherheit gemäß den §§ 18–29 SGB I gewährleisten. Dazu zählen unter anderem:

  • Ämter für Ausbildungsförderung
  • Pflegekassen
  • Krankenkassen
  • Versorgungsämter
  • Örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger
  • Familienkassen
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Diese Institutionen sind für die Bereitstellung und Finanzierung von Leistungen zuständig, die den individuellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen oder besonderen sozialen Anforderungen entsprechen.

Beispielhafte Themenbereiche:

  • Eingliederungshilfe: Urteile zur Finanzierung und Bewilligung von Integrationshelfern, die als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII oder § 54 SGB XII beantragt werden können. Diese Unterstützung ist oft essenziell, um Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen die Teilhabe am Schulunterricht und an sozialen Aktivitäten zu ermöglichen.
  • Hilfsmittel und medizinische Versorgung: Entscheidungen zu Ansprüchen auf spezielle technische Hilfsmittel, wie Braillezeilen, Bildschirmlesegeräte oder mobilitätserleichternde Geräte, die von den Krankenkassen oder Sozialhilfeträgern finanziert werden.
  • Finanzierung von Schul- und Bildungsmaßnahmen: Urteile, die sich mit der Bewilligung von zusätzlichen Kosten befassen, etwa für sonderpädagogische Unterstützung oder individuelle Bildungsprogramme, die aufgrund eines besonderen Bedarfs notwendig sind.

Diese Rechtsprechung bietet Eltern, Betroffenen und Fachkräften Orientierungshilfen, wie rechtliche Ansprüche auf Sozialleistungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können.

 

Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum: 20.07.2005
Aktenzeichen: B 9a BL 1/05 R

Wesentliche Inhalte des Urteils:
Ein Kind, das seit seiner Frühgeburt im Jahr 1993 an einer schweren cerebralen Sehbeeinträchtigung leidet, hat erfolgreich Blindengeld vor dem Bundessozialgericht eingeklagt. Das Kind reagiert visuell lediglich auf den Wechsel von hell und dunkel.
Das Land, das den Antrag des Klägers auf Blindengeld im Jahr 1994 abgelehnt hatte, argumentierte, dass eine cerebrale Sehbeeinträchtigung, die nicht durch eine Schädigung der Augen oder eine Beeinträchtigung in der Verarbeitung optischer Reize bedingt sei, nicht unter den gesetzlichen Anspruch auf Blindengeld falle.
Begründung der Entscheidung:


1.    Sozialgericht München:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger blind sei oder dass seine Sehbeeinträchtigung der Blindheit gleichzusetzen sei.

2.    Bayerisches Landessozialgericht:

  • Die Entscheidung des Sozialgerichts wurde aufgehoben.
  • Begründung: Obwohl der Kläger nicht rechtlich als blind anzusehen sei, entspreche seine cerebrale Sehbeeinträchtigung durch die hirnorganische Schädigung faktisch dem Zustand der Blindheit.

3.    Bundessozialgericht:

  • Die Revision des beklagten Landes wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die cerebrale Sehbeeinträchtigung des Klägers ist der Blindheit gleichzusetzen, da sie ihn im Alltag in vergleichbarem Ausmaß beeinträchtigt. Somit bestehe ein Anspruch auf Blindengeld.

Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Anspruch auf Blindengeld nicht ausschließlich von der Schädigung der Augen selbst abhängt. Auch hirnorganische Schäden, die eine schwere Sehbeeinträchtigung verursachen, können als der Blindheit gleichwertig eingestuft werden.
Es stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, insbesondere für Kinder mit cerebralen Sehbeeinträchtigungen, und erweitert die Rechtsgrundlage für Betroffene und deren Familien, um finanzielle Unterstützung zu beantragen.

Zum vollständigen Urteil

Gericht: 9. Senat des Bundessozialgerichts
Entscheidungsdatum:
11. August 2015
Aktenzeichen: B 9 BL 1/14 R

Wesentliche Inhalte des Urteils:
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass schwerstcerebral geschädigte Kinder, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Dabei hat das Gericht eine frühere restriktivere Rechtsprechung aufgehoben, wonach Blindengeld nur dann gewährt wurde, wenn das Sehvermögen deutlich stärker beeinträchtigt war als andere Sinneswahrnehmungen wie Hören oder Tasten.

Begründung der Entscheidung:
1.    Aufhebung des bisherigen Kriteriums:

  • Die bisherige Forderung, dass die visuelle Wahrnehmung im Vergleich zu anderen Sinneswahrnehmungen stärker beeinträchtigt sein muss (sog. spezifische Störung des Sehvermögens), wurde aufgegeben.
  • Dieses Kriterium wurde als medizinisch nicht praktikabel und prozessual problematisch angesehen, da es bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern kaum verlässlich festgestellt werden kann.

2.    Aspekt der Gleichbehandlung:

  • Das Gericht sah keinen sachlichen Grund, warum Personen, die "nur" blind sind, Blindengeld erhalten, während Menschen mit zusätzlichen schweren Schädigungen anderer Sinneswahrnehmungen vom Blindengeld ausgeschlossen sein sollten.
  • Die Ungleichbehandlung widerspricht Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes, welches die Gleichbehandlung behinderter Menschen fordert.

3.    Sinn und Zweck des Blindengeldes:

  • Das Blindengeld wird pauschal gezahlt und soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen ausgleichen, ohne dass im Einzelfall ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden muss.
  • Auch schwerstcerebral beeinträchtigte Menschen mit Blindheit haben Anspruch auf diese pauschale Leistung, unabhängig davon, ob eine zusätzliche Ausgleichsfähigkeit anderer Beeinträchtigungen gegeben ist.

Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Fortschritt im Bereich der Gleichbehandlung und Unterstützung schwerstmehrfachbehinderter Menschen dar. Es erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten für Blindengeld und trägt dazu bei, Diskriminierungen bei der Gewährung sozialer Leistungen zu beseitigen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der pauschale Charakter des Blindengeldes bewusst auf eine Einzelfallprüfung verzichtet und dass die Gewährung dieser Leistung nicht durch zusätzliche Kriterien erschwert werden darf, die betroffenen Gruppen benachteiligen würden (Zitate / Auszüge / Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts).
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Urteil: Kostenübernahme für LPF-Unterricht ohne Eigenbeteiligung
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 12.09.2008
Aktenzeichen: S 22 (29) 7/07

Wesentliche Inhalte :
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass einem sehbeeinträchtigten Schüler 40 Stunden Unterricht in Lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF) ohne Eigenbeteiligung der Eltern zustehen.

Hintergrund des Falls:

  • Die Eltern des Schülers beantragten 2006 die Übernahme der Kosten für den LPF-Unterricht.
  • Die Beklagte forderte die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse der Eltern, da sie den Unterricht einkommens- und vermögensabhängig bewilligen wollte.
  • Die Eltern legten schließlich ihre finanziellen Verhältnisse vor, woraufhin die Beklagte den Antrag ablehnte. Sie argumentierte, die Eltern hätten ausreichend Mittel (1550 Euro monatlich), um die Kosten selbst zu tragen.
  • Zudem klassifizierte die Beklagte den LPF-Unterricht als Leistung zur „Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“, nicht als Bestandteil der allgemeinen Schulbildung.

Begründung der Entscheidung
1.    Falsche Einordnung der Leistung:

  • Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die LPF-Schulung zu Unrecht als Leistung zur „Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“ bewertet habe.
  • LPF-Unterricht ist keine Freizeit- oder Kulturleistung, sondern eine Maßnahme zur Vermittlung grundlegender Fähigkeiten, die für den Alltag und die Selbstständigkeit von sehbeeinträchtigten Schülern notwendig ist.

2.    Zugehörigkeit zur Schulbildung:

  • Der Unterricht in LPF fällt unter den Bereich der allgemeinen Schulbildung, da er direkt auf die speziellen Bedürfnisse des sehbeeinträchtigten Schülers ausgerichtet ist und die Teilnahme am Schulunterricht sowie das Leben im Alltag ermöglicht.

3.    Kostenübernahme ohne Eigenbeteiligung:

  • Die Beklagte hat die Kosten vollständig zu tragen, da es sich um eine notwendige Leistung im Rahmen der Schulbildung handelt.
  • Eine einkommens- oder vermögensabhängige Regelung ist hier nicht zulässig, da die Schulbildung als Grundrecht und als staatliche Aufgabe zu gewährleisten ist.

Bedeutung des Urteils:
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von LPF-Unterricht als integralen Bestandteil der Schulbildung für sehbeeinträchtigte Schüler. Es schafft einen Präzedenzfall, der klarstellt, dass solche Leistungen nicht von den finanziellen Verhältnissen der Eltern abhängig gemacht werden dürfen, da sie essenziell für die Förderung der Selbstständigkeit und die Teilhabe am Schulalltag sind.

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Gericht: Landessozialgericht Schleswig-Holstein 
Entscheidungsdatum: 27.4.2006
Aktenzeichen: L 2 SB 39/05

Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein behandelt die unzulässige Kürzung des Nachteilsausgleichs und die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) eines Jungen, der seit seiner Geburt als blind gilt. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Kürzung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine wesentliche Verbesserung des Sehvermögens eindeutig nachgewiesen werden kann.

Entscheidungen
1.    Feststellungen zur Blindheit und spätere Untersuchungen:

  • Der Kläger wurde 1995 durch das Versorgungsamt als blind eingestuft, mit einem GdB von 100 und allen entsprechenden Merkzeichen.
  • Im Alter von acht Jahren wurde der Junge erneut augenärztlich untersucht. Das Versorgungsamt kam dabei zu dem Schluss, er sei nur hochgradig sehbeeinträchtigt, und reduzierte den Nachteilsausgleich. Eine erneute augenärztliche Untersuchung im Jahr 2002 bestätigte diese Einschätzung aus Sicht der Behörde.

2.    Erneute Begutachtung und Widersprüche:

  • Auf den Widerspruch der Eltern hin beauftragte das Versorgungsamt eine weitere augenärztliche Untersuchung durch ein Klinikum. Diese Untersuchung ergab eine Bewertung des Sehvermögens mit einem GdB von nur noch 60.
  • Weitere Gutachten, unter anderem im Verfahren vor dem Sozialgericht, bestätigten keine wesentliche Verbesserung des Sehvermögens. Dennoch wies das Sozialgericht die Klage der Eltern zurück.

3.    Urteil des Landessozialgerichts:

  • Das Landessozialgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die Herabsetzung des GdB sowie die Kürzung der Nachteilsausgleiche unzulässig waren.
  • Das Gericht argumentierte, dass die Beweispflicht für eine wesentliche Verbesserung des Sehvermögens bei der Behörde liegt. Die vorgelegten Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchungen waren jedoch nicht ausreichend, um die ursprüngliche Feststellung der Blindheit zu widerlegen.

4.    Keine Kürzung ohne eindeutige Verbesserung:

  • Eine Änderung der ursprünglichen Feststellungen ist nur zulässig, wenn neue und substanzielle medizinische Erkenntnisse vorliegen, die eine wesentliche Verbesserung belegen. Dies konnte in diesem Fall nicht nachgewiesen werden.
  • Die zwischenzeitlich durchgeführten augenärztlichen Untersuchungen reichten nicht aus, um die Blindheit des Klägers zu widerlegen, da sie keine wesentliche Änderung des Zustandes belegten.

Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil stellt klar, dass Nachteilsausgleiche und der GdB nicht ohne eindeutigen Nachweis einer Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung gekürzt werden dürfen. Es stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung, indem es die Beweispflicht für eine Änderung bei den Behörden verankert.
Betroffene können sich auf diese Entscheidung berufen, um ähnliche Kürzungen abzuwehren, insbesondere wenn die medizinische Grundlage solcher Entscheidungen nicht ausreichend ist.

Zum vollständigen Urteil 

Zum Artikel des Sozialverbandes vdk

Gericht: Sozialgericht Dresden
Entscheidungsdatum: 11.02.2009
Aktenzeichen: LS 19 SO 45/08

Wesentliche Inhalte:
Das Urteil des Sozialgerichts Dresden behandelt die Frage, ob eine sehbeeinträchtigte Schülerin Anspruch auf die Kostenübernahme für einen qualifizierten Integrationshelfer hat. Das Gericht entschied zugunsten der Schülerin und bestätigte den Anspruch auf einen ausgebildeten Integrationshelfer zu einem Stundensatz von 29,27 €.

Begründung der Entscheidung
1.    Anspruch auf qualifizierte Unterstützung:

  • Der Schülerin wurde die Begleitung durch einen qualifizierten Integrationshelfer für 30 Stunden pro Woche zugesprochen.
  • Das Gericht begründete dies mit dem Bedarf an spezifischer pädagogischer Hilfe, die über die Aufgaben eines nichtqualifizierten Helfers (wie einem Zivildienstleistenden) hinausgeht.

2.    Abgrenzung von schulischen und integrationsbezogenen Aufgaben:

  • Das Sozialamt argumentierte, dass die Schule für alle pädagogischen Aufgaben verantwortlich sei, einschließlich der Finanzierung eines Integrationshelfers.
  • Das Gericht stellte jedoch klar, dass Eingliederungshilfe zuständig sein kann, wenn die Unterstützung über die reguläre pädagogische Unterrichtung hinausgeht und speziell auf die besonderen Bedürfnisse der Schülerin zugeschnitten ist.

3.    Pädagogische Hilfe als Bestandteil der Eingliederungshilfe:

  • Das Gericht betonte, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht nur technische oder praktische Unterstützung gewährt werden muss, sondern auch pädagogische Hilfen, die zur Integration und Teilhabe am Schulalltag notwendig sind.
  • Ein qualifizierter Integrationshelfer wurde daher als notwendig angesehen, um der Schülerin eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, insbesondere in Bezug auf die Eingliederungshilfe. Es zeigt, dass qualifizierte Unterstützung nicht nur eine Option, sondern oft eine Notwendigkeit ist, um die Teilhabe am Schulalltag sicherzustellen. Die Entscheidung setzt einen klaren Kontrapunkt zu den Argumenten der Sozialhilfeträger, die eine Begrenzung auf weniger qualifizierte Hilfen anstrebten.

In bisherigen Auseinandersetzungen um Integrationshelfer hatten die Sozialhilfeträger immer wieder vorgetragen, dass für alle pädagogischen Aufgaben ausschließlich die Schule zuständig sei und auch die Finanzierung eines Integrationshelfers in diesen Aufgabenbereich fallen würde.

2. Rechtsprechung zu Hilfsmitteln

In dieser Rubrik sind Urteile zur Finanzierung von Hilfsmitteln aus dem Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen/Sozialhilefträger zusammengestellt. 

 

Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum:
22.07.200
Aktenzeichen:
B 3 R 13/03 R 

Wesentliche Inhalte: 
Das Urteil des Bundessozialgerichts klärt eine wichtige Frage zur Hilfsmittelversorgung für Schülerinnen mit Blindheit. Es entschied, dass Schülerinnen, die ihre gesetzliche Schulpflicht bereits abgeschlossen haben, keinen Anspruch auf die Finanzierung eines blindengerechten Notebooks durch die Krankenkasse haben.

Ein sehbeeinträchtigter Schüler stellte während seines 10. Schuljahres einen Antrag auf Kostenübernahme für ein blindengerechtes Notebook. Das bisher genutzte Gerät konnte den steigenden Anforderungen des Unterrichts nicht mehr gerecht werden, und eine technische Aufrüstung war nicht möglich. Da die Versorgung dringend war, finanzierte zunächst der zuständige Sozialhilfeträger das Gerät und forderte anschließend die Erstattung der Kosten von der Krankenkasse.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass die Bereitstellung eines solchen Geräts über die Sicherstellung der allgemeinen Grundbedürfnisse hinausginge. Zudem sei das bestehende Notebook prinzipiell umrüstbar gewesen. Das Sozialgericht gab zunächst dem Sozialhilfeträger recht und verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten.

Begründung der Entscheidung
In der Revision hob das Bundessozialgericht das Urteil auf und entschied zugunsten der Krankenkasse. Begründet wurde dies wie folgt:

  • Keine Leistungspflicht nach Ende der Schulpflicht: Da der Schüler nicht mehr der gesetzlichen Schulpflicht unterlag, diente die Versorgung mit dem Notebook nicht mehr der Deckung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens. Daher fiel die Finanzierung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse.
  • Hilfsmittel für Grundbedürfnisse: Grundsätzlich gehören Computer und Notebooks zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Sie werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn sie speziell behindertengerecht ausgestattet sind und unmittelbar zur Deckung eines Grundbedürfnisses eingesetzt werden.

Bedeutung des Urteils:
An diesem Urteil ist der Umkehrschluss interessant: Demnach muss die Krankenkasse ein blindengerechtes Notebook bezahlen, wenn es im Rahmen der Schulpflicht zum Einsatz kommt. 

Zum vollständigen Urteil

Gericht: Bundessozialgericht 
Entscheidungsdatum: 30.10.2001
Aktenzeichen: B 3 KR 10/00 R

Wesentliche Inhalte:
Das Bundessozialgericht entschied, dass Studenten mit einer hochgradigen Sehbeeinträchtigung keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem sehbeeinträchtigtengerechten Notebook durch die Krankenkasse haben.
Ein sehbeeinträchtigter Student beantragte zu Beginn seines Studiums die Finanzierung eines Diktiergeräts mit Konferenzmikrofon sowie eines speziellen Notebooks bei seiner Krankenkasse. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Geräte lediglich für das Studium benötigt würden, was nicht in den Leistungskatalog der Krankenkasse falle.
Daraufhin übernahm der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten für die Geräte und forderte von der Krankenkasse die Erstattung der Aufwendungen. Das Sozialgericht gab dem Sozialhilfeträger teilweise recht: Die Krankenkasse wurde zur Kostenübernahme des Diktiergeräts verpflichtet, da dieses für die erfolgreiche Absolvierung des Studiums unerlässlich sei. Den Anspruch auf das Notebook wies das Gericht jedoch ab und argumentierte, dass es sich dabei um eine "unwirtschaftliche Überversorgung" handele.

Begründung der Entscheidung:
Auch in der Revision blieb das Urteil bestehen. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet sei, die Kosten für das Notebook zu übernehmen. Das Gericht führte aus:

  • Notebook als Gebrauchsgegenstand: Ein Notebook – auch wenn es speziell auf die Bedürfnisse von Sehbeeinträchtigten zugeschnitten ist – enthält die wesentlichen Bestandteile eines handelsüblichen Geräts und zählt somit zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
  • Keine Leistungspflicht für studienbezogene Bedürfnisse: Die Finanzierung eines Hilfsmittels, das ausschließlich für das Studium benötigt wird, fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese ist darauf beschränkt, Hilfsmittel zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren.

Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die klare Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln, die der allgemeinen Lebensführung dienen, und solchen, die spezifisch für schulische oder berufliche Zwecke benötigt werden. Während die Krankenkasse Hilfsmittel finanziert, die unmittelbar zur Alltagsbewältigung beitragen, fällt die Unterstützung für studienspezifische Geräte in den Zuständigkeitsbereich anderer Träger wie der Eingliederungshilfe.

Zum vollständigen Urteil

Gericht: Sozialgericht Fulda 
Entscheidungsdatum: 15.05.2008
Aktenzeichen: S 4 KR 572/06 

Wesentliche Inhalte 
Das Sozialgericht Fulda entschied am 15.05.2008, dass eine Krankenkasse verpflichtet ist, einer Frau mit Sehbeeinträchtigung die Kosten für einen Daisy-Player zu erstatten. Damit wurde der Anspruch auf ein speziell angepasstes Hilfsmittel zur Kommunikation und Information bekräftigt.

Die Klägerin, die an einer Sehbeeinträchtigung leidet, beantragte bei ihrer Krankenkasse die Finanzierung eines Daisy-Players. Dieses Gerät ermöglicht Menschen mit Sehbeeinträchtigung das Hören speziell formatierter Hörbücher und ist damit ein zentraler Bestandteil ihrer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Daisy-Player ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand sei und zudem nicht als zugelassenes Hilfsmittel gelte. Die Klägerin legte Widerspruch ein und argumentierte, dass der Player speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbeeinträchtigung ausgerichtet sei und zur Deckung ihres Grundbedürfnisses an Information und Kommunikation diene. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte aus, dass das Gerät lediglich ein handelsübliches Gerät ersetze und daher nicht zu finanzieren sei.

Begründung der Entscheidungen:
Das Sozialgericht Fulda gab der Klägerin Recht und verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme des Daisy-Players. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus:

  • Deckung eines Grundbedürfnisses: Der Daisy-Player ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern ein spezialisiertes Hilfsmittel, das Menschen mit Sehbeeinträchtigung den Zugang zu Informationen und Kommunikation ermöglicht.
  • Anspruch auf ein Hilfsmittel: Die Ablehnung der Krankenkasse sei rechtswidrig, da die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung auf dieses Gerät angewiesen sei, um ein grundlegendes Bedürfnis zu erfüllen.

Bedeutung des Urteils:
Das Urteil betont die Verpflichtung der Krankenkassen, Hilfsmittel zu finanzieren, die für Menschen mit Behinderungen essenziell sind, um gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Es stellt klar, dass die Einordnung als „Gebrauchsgegenstand“ nicht automatisch die Ablehnung eines Antrags rechtfertigt, wenn das Gerät spezielle Funktionen für Menschen mit Behinderungen erfüllt.

Zum vollständigen Urteil

 

 

Das Bundessozialgericht entschied mit seinem Grundsatzurteil vom 16.04.1998 (Aktenzeichen: B 3 KR 6/97 R), dass Menschen mit Blindheit grundsätzlich Anspruch auf die Finanzierung einer Braillezeile für den privaten Gebrauch durch ihre gesetzliche Krankenkasse haben.


Voraussetzungen für die Kostenübernahme:
Damit der Anspruch auf Finanzierung besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung: Der Antragsteller muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.
  2. Verordnung durch einen Vertragsarzt: Die Braillezeile muss von einem Kassenarzt verordnet werden.
  3. Bedienung eines PCs: Der Antragsteller muss in der Lage sein, einen PC zu bedienen, insbesondere bei offenen Systemen.
  4. Beherrschung der Brailleschrift: Die Kenntnis der Brailleschrift ist eine Grundvoraussetzung.
  5. Nachweis eines regelmäßigen Lesebedarfs: Es muss ein wöchentlicher Lesebedarf von mindestens 5 Stunden bestehen.
  6. Vorhandener PC: Der Antragsteller muss bereits einen eigenen PC besitzen.

Einschränkungen:
Die Braillezeile darf nicht für eine Ausbildung, ein Studium oder berufliche Zwecke benötigt werden. In solchen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den Sozialhilfeträgern, nicht bei den Krankenkassen.

Zu einer ausführlichen Zusammenfassung von Incobs

 

Gericht: Bundessozialgericht Kassel
Entscheidungsdatum: 10.3.2011
Aktenzeichen: B 3 KR 9/10 R

Wesentliche Inhalte 
Das Bundessozialgericht Kassel entschied am 10.03.2011, dass Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung grundsätzlich Anspruch auf die Finanzierung eines Strichcode-Lesegeräts, wie den "Einkaufsfuchs", durch die Krankenkasse haben können. Dieses Gerät gilt als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hintergrund des Falls:
Der "Einkaufsfuchs" ist ein Strichcode-Lesegerät, das sehbeeinträchtigten Menschen ermöglicht, eigenständig Waren im Alltag zu identifizieren. Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für dieses Gerät. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Gerät sei kein notwendiges Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung.

Begründung der Entscheidung:
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass ein Strichcode-Lesegerät grundsätzlich als Hilfsmittel anerkannt werden kann, da es sehbeeinträchtigten Menschen hilft, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens – das Einkaufen – eigenständig zu erfüllen. Jedoch müsse die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall geprüft werden.
Das Gericht betonte, dass insbesondere Menschen, die erst im Laufe ihres Lebens erblindet sind, eher auf ein solches Gerät angewiesen sein könnten als Menschen, die von Geburt an blind sind.
Der konkrete Fall wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses soll klären, ob der "Einkaufsfuchs" für die Klägerin im vorliegenden Fall notwendig ist, um ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen.

Bedeutung des Urteils:
Das Urteil hebt hervor, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln eine Einzelfallentscheidung bleibt, die von den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen abhängt. Es unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Unterstützung von sehbeeinträchtigten Menschen, um ihre Selbstständigkeit und Alltagsbewältigung zu fördern.
Das Bundessozialgericht Kassel hat mit Urteil vom 10.03.2011 bestätigt, dass Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung ein Einkaufsfuchs zustehen kann. 

Das Strichcode-Lesegerät sei grundsätzlich ein Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung übernommen werden könne, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Allerdings müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das Gerät sinnvoll und wirtschaftlich sei. Menschen, die erst später erblindet sind, seien eher auf das Gerät angewiesen als von Geburt an Blinde.

Den Fall, über den das Bundessozialgericht konkret zu entscheiden hatte, verwies es an das Landessozialgericht zurück. Dieses Gericht müsse nun nochmals eingehend klären, ob der "Einkaufsfuchs" für die Klägerin notwendig sei. (Quelle: vdk.de)

3. Rechtsprechung zum Thema "Arbeitsassistenz"

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig urteilte im Januar 2018, dass Menschen mit Schwerstbehinderung (mit Blindheit), Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz haben. Dieser Anspruch gilt auch dann, wenn die betroffene Person bereits eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt.

Wesentliche Inhalte: 

  • Arbeitsassistenz als notwendige Hilfe: Die Arbeitsassistenz dient dazu, die Erwerbstätigkeit eines Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern.
  • Keine Einschränkung durch parallele Teilzeitbeschäftigung: Der Anspruch auf Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz wird durch das Vorliegen einer weiteren, bereits ausgeübten Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die andere Tätigkeit ebenfalls mit Unterstützung wahrgenommen wird.
  • Grundsatz der Teilhabe: Das Urteil betont das Recht eines Menschen mit Schwerbehinderung auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 185 Abs. 1 SGB IX (in der zum Zeitpunkt des Urteils geltenden Fassung).

(Zitat und Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig)
Pressemitteilung über das Urteil

4. Rechtsprechung zur Kostenübernahme eines Blindenführhundes

Gericht: Landessozialgericht Niedersachen-Bremen
Entscheidungsdatum: 21.11.2017
Aktenzeichen: L16/ 1 KR 371/ 15

Wesentliche Inhalte: 
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer Multiplen Sklerose (MS) nicht grundsätzlich gegen die Versorgung mit einem Blindenführhund spricht.
Die Klägerin, eine 73-jährige Frau aus dem Landkreis Uelzen, leidet sowohl an Blindheit als auch an einer Gehbehinderung infolge ihrer MS-Erkrankung. Sie war bislang mit einem Blindenlangstock und einem Rollator versorgt, beantragte jedoch bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Blindenführhund. Die Klägerin argumentierte, dass die Kombination aus Blindheit und Gehbehinderung erhebliche Herausforderungen beim Finden von Eingängen, Briefkästen, Geschäften sowie bei der Straßenüberquerung mit sich bringe. Ein speziell ausgebildeter Führhund, der auch am Rollator einsetzbar sei, würde ihr die notwendige Mobilität und Sicherheit ermöglichen.
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da sie die Versorgung der Klägerin mit einem Führhund für unwirtschaftlich hielt. Sie argumentierte, die Klägerin sei aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage, einen Blindenführhund adäquat zu führen oder zu versorgen.

Entscheidung des Gerichts
Das LSG verurteilte die Krankenkasse zur Bewilligung des Führhundes und setzte damit seine Rechtsprechung zur Mehrfachbehinderung bei Blindheit fort. Es wurde festgestellt, dass die Versorgung mit einem Führhund im vorliegenden Fall medizinisch notwendig und praktikabel sei:

  • Gutachterliche Einschätzung: Die gerichtlich eingeholten Gutachten von Ärzten und Hundeführern bestätigten die körperliche Eignung der Klägerin, einen Führhund zu führen und zu versorgen.
  • Kombination Rollator und Führhund: Technische und praktische Machbarkeitsstudien zeigten, dass der Einsatz eines Führhundes in Verbindung mit einem Rollator realisierbar ist.
  • Langstock ungeeignet: Der Einsatz eines Blindenlangstocks war aufgrund der gleichzeitigen Nutzung einer Gehhilfe nicht praktikabel.

Bedeutung des Urteils
Das Urteil hebt hervor, dass bei der Versorgung mit Hilfsmitteln wie einem Blindenführhund stets die individuelle medizinische Notwendigkeit im Einzelfall ausschlaggebend ist. In diesem Fall bewertete das Gericht die Kombination aus Blindheit und Gehbehinderung sowie die spezifischen Mobilitätsanforderungen der Klägerin als ausreichend für eine Bewilligung.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen"
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