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Fakultät Rehabilitationswissenschaften

Grundbegriffe

Inklusion

1.1 Was ist Inklusion?

Wir unterscheiden zwischen den Begriffen Exklusion, Integration und Inklusion. In einer inklusiven Gesellschaft ist es selbstverständlich, verschieden zu sein – jede und jeder ist willkommen. Davon profitieren wir alle: Barrieren werden abgebaut, sodass die Umwelt für alle zugänglicher wird. Gleichzeitig fördert Inklusion Offenheit, Toleranz und ein besseres Miteinander, indem Vorurteile und mentale Barrieren überwunden werden.
Inklusion ist ein Menschenrecht, das in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) festgeschrieben ist. Deutschland hat diese Vereinbarung 2009 ratifiziert, befindet sich jedoch noch am Anfang eines langen Prozesses der praktischen Umsetzung. Die Organisation „Aktion Mensch“ hat ein Video erstellt, das Inklusion anschaulich in 80 Sekunden erklärt.
Der Begriff Inklusion gewinnt zunehmend an Bedeutung und löst den Begriff Integration ab. Dieser Wandel ist Ausdruck eines grundlegenden Perspektivwechsels: Während Integration die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in bestehende Strukturen der Gesellschaft beschreibt, betrachtet Inklusion die Vielfalt und Einzigartigkeit jedes Menschen als Normalität. Entsprechend sind gesellschaftliche Strukturen, Einstellungen und Auffassungen von Anfang an auf die Bedürfnisse aller Menschen ausgelegt.
Die Deutsche UNESCO-Kommission beschreibt Inklusion im Bildungsbereich wie folgt: „Inklusion im Bildungsbereich bedeutet, dass allen Menschen die gleichen Möglichkeiten offenstehen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln, unabhängig von besonderen Lernbedürfnissen, Geschlecht, sozialen und ökonomischen Voraussetzungen“ (Deutsche UNESCO-Kommission, 2017, Abs. 3).
Auf ihrer Website stellt die Deutsche UNESCO-Kommission den Begriff Inklusion im Bildungsbereich ausführlich dar und unterstreicht dessen Bedeutung für eine gerechte und zukunftsfähige Gesellschaft.

1.2 Die UN-Behindertenrechtskonvention

Am 13. Dezember 2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Dieses wegweisende Dokument ist das erste universelle Rechtsinstrument, das die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen gleichermaßen garantiert, stärkt und konkretisiert.
Die Unterzeichnung der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, ihre Gesetzgebung und politische Praxis so anzupassen, dass die in der Konvention festgelegten Rechte umfassend umgesetzt werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Menschen – unabhängig von ihrer Behinderung – gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte. Stattdessen konkretisiert und spezifiziert sie die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer Lebenssituationen. Sie macht deutlich, dass diese Rechte für alle Menschen gleichermaßen gelten und setzt klare Maßstäbe, wie sie in der Praxis umgesetzt werden sollen.

Der Gedanke, dass Menschen mit Behinderungen von Anfang an ein selbstverständlicher Teil der Gesellschaft sind und in deren Mitte gehören, wird auf der Webseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Behindertenbeauftragter) aufgegriffen und betont.

Zentral für den Bereich Schule sind die Bestimmungen zur Bildung in Artikel 24 der UN-BRK. Dieser Artikel verankert das Recht auf eine gleichberechtigte Bildung für alle Kinder und Jugendlichen und fordert:

„States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels and lifelong learning [...]. In realizing this right, States Parties shall ensure that [...] b) Persons with disabilities can access an inclusive, quality and free primary education and secondary education on an equal basis with others in the communities in which they live”.

Deutschland hat die UN-BRK, einschließlich des Zusatzprotokolls, am 30. März 2007 als eines der ersten Länder unterzeichnet. Zwei Jahre später, am 26. März 2009, wurde die Konvention ratifiziert und damit innerstaatlich rechtsverbindlich. Mit der Ratifizierung verpflichtete sich Deutschland, die gesetzlichen und strukturellen Rahmenbedingungen anzupassen, um die in der Konvention festgelegten Rechte umzusetzen.

Bis März 2011 war Deutschland angehalten, einen ersten Staatenbericht vorzulegen, der die bisherigen Bemühungen und Fortschritte bei der Umsetzung dokumentiert. Dieser Bericht wurde mit einer Verzögerung von fünf Monaten schließlich im August 2011 vom deutschen Bundeskabinett beschlossen.
Zur Überwachung der UN-BRK wurde die Monitoringstelle eingerichtet, die Fortschritte dokumentiert und auf bestehende Herausforderungen hinweist. Sie begleitet die Umsetzung in Deutschland, identifiziert Fortschritte und weist auf bestehende Herausforderungen hin.

In einem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 18. November 2010 wird die Bedeutung von Artikel 24 der UN-BRK für die schulische Bildung hervorgehoben. Dabei weist die KMK auf Folgendes hin:
„Artikel 24 des Übereinkommens begründet für die schulische Bildung eine staatliche Verpflichtung, die dem Vorbehalt der progressiven Realisierung unterliegt. Das heißt, dass die Verwirklichung nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann und dass eine Konkurrenz zu anderen gleichrangigen staatlichen Aufgaben besteht. Die Umsetzung des Übereinkommens ist damit als gesamtgesellschaftliches komplexes Vorhaben längerfristig und schrittweise angelegt“ (S. 2).

Die Europäische Union hat am 23. Dezember 2010 die UN-BRK ratifiziert. Damit machte die EU einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung ihrer Kommissionsstrategie, bis 2020 ein barrierefreies Europa für die rund 80 Millionen Menschen (Schätzung der EU) mit Behinderungen zu schaffen. Mit der Ratifizierung wurde außerdem festgelegt, dass alle Entwicklungsprogramme der EU künftig die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen müssen.
Im Zeitraum von 2018 bis 2023 hat der UN-Fachausschuss die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland zum zweiten Mal geprüft. Dabei stellte der Ausschuss fest, dass der Fortschritt in der Umsetzung in den letzten Jahren deutlich nachgelassen hat. Ein grundlegender Paradigmenwechsel hin zur Inklusion sei weder in der Politik noch in der Gesellschaft erkennbar.

Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) kritisiert die mangelnde Umsetzung der UN-BRK in Deutschland und betont: „In Deutschland besteht […] immer noch ein zu eindeutig ausgebautes System von Sonderstrukturen – sowohl in der schulischen Bildung und bei der Beschäftigung in Werkstätten als auch in Form von großen stationären Wohneinrichtungen. Zwar wird viel über Inklusion diskutiert, aber die Umsetzung durch Taten ist nicht konsequent genug.“
(ABiD, Abs. 3)

1.3 Organisatorische Formen der Inklusion

Es gibt unterschiedliche organisatorische Modelle, um Kinder mit und ohne Beeinträchtigungen gemeinsam zu beschulen. Diese lassen sich in zwei zentrale Kategorien unterteilen:
 
Zielgleiche und zieldifferente Inklusion
Bei der zielgleichen Inklusion strebt der Schüler oder die Schülerin mit Förderbedarf dasselbe Klassenziel an wie die anderen Schüler*innen. Im Gegensatz dazu wird bei der zieldifferenten Inklusion nach einem individuellen Lehrplan unterrichtet, wobei die Schüler*innen im Klassenverbund bleiben. Dieses Modell kommt häufig bei Kindern mit Lern- oder geistigen Beeinträchtigungen zum Einsatz.
 
Organisatorische Modelle
Die Umsetzung der Inklusion variiert in der Praxis und reicht von Inklusionsklassen bis zur Einzelinklusion. Darüber hinaus existieren flexible Modelle und spezielle Angebote, die auf die Bedürfnisse der Schüler*innen abgestimmt sind:

  1. Inklusionsklassen:
  • Mehrere Schüler*innen mit Förderbedarfen werden gemeinsam mit Schüler*innen ohne Beeinträchtigung in einer Klasse unterrichtet.
  • Diese Klassen sind oft kleiner als andere Regelklassen und werden von einer Regel- und einer Sonderpädagogik-Lehrkraft im Team unterrichtet (Umfang abhängig vom Bundesland).
  • Häufig wird zieldifferent unterrichtet, um den individuellen Förderbedarfen gerecht zu werden.

    2.    Einzelinklusion:

  • Ein Schüler oder eine Schülerin mit Förderbedarf besucht eine reguläre Klasse und erhält bei Bedarf stundenweise sonderpädagogische Unterstützung.
  • Zieldifferenter Unterricht ist bei diesem Modell seltener; stattdessen wird häufig zielgleich gearbeitet.
  • Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigungen werden in der Regel auf diese Weise inkludiert.

    3.    Außenklassen und Fördergruppen:

  • In einigen Bundesländern gibt es Sonderformen wie Außenklassen (Baden-Württemberg) oder sonderpädagogische Fördergruppen (Nordrhein-Westfalen).
  • Diese Klassen sind an Regelschulen angegliedert und kooperieren in ausgewählten Fächern mit regulären Klassen.

    4.    Kooperationsklassen:

  • Bei diesem Modell arbeiten Regelschul- und Förderschulklassen enger zusammen, ohne dass die Schüler*innen vollständig in eine Regelschule integriert sind.
  • Gemeinsame Unterrichtsphasen bieten die Möglichkeit, den Austausch zwischen den Schülergruppen zu fördern.

    5.    Flexible Formen der Integration:

  • Manche Schulen bieten Modelle an, bei denen Schüler*innen zwischen inklusivem Unterricht und spezifischen Förderangeboten wechseln können, je nach individuellem Bedarf. Diese Ansätze ermöglichen eine passgenaue Förderung.

    6.    Ressourcenorientierte Ansätze:

  •  Schulen setzen spezifische Ressourcen wie Schulbegleiter*innen, Assistenzsysteme oder zusätzliche Förderstunden ein, um die organisatorischen Modelle zu unterstützen.

 
Besondere Förderung bei Sehbeeinträchtigungen
Für Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigungen gibt es oft spezielle Unterstützungsangebote. Diese umfassen sehbeeinträchtigtenspezifische Beratung und Unterstützung umfassen, entweder im Klassenverband oder in Form einer Kooperation. Die Ausgestaltung dieser Förderung variiert stark je nach Bundesland.
 
Regionale Unterschiede und gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Umsetzung der Inklusion wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Einen umfassenden Überblick über gesetzliche Regelungen und Modelle bietet die Zusammenstellung von Valerie Lange, „Inklusive Bildungssysteme in Deutschland – welche Ansätze verfolgen die Bundesländer?“. 

1.4 Kinder und Jugendliche mit einer Sehbeeinträchtigung im Gemeinsamen Lernen

Die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland und zum Förderschwerpunkt Sehen (1998) betonen die Gleichrangigkeit der Lernorte. Dies bedeutet, dass Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen unterrichtet werden können. Allerdings schränken die Schulgesetze der Bundesländer dies ein, indem sie festlegen, dass Gemeinsames Lernen nur möglich ist, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausschlaggebend für die Schulwahl sind in erster Linie der Elternwille und die spezifischen Lernbedingungen, die ein Kind oder Jugendlicher mit einer Sehbeeinträchtigung benötigt.
Das Gemeinsame Lernen im Förderschwerpunkt Sehen umfasst die sonderpädagogische Unterstützung von Schüler*innen mit einer Sehbeeinträchtigung an allgemeinen Schulen. Ziel ist es, die schulische und soziale Integration im wohnortnahen Umfeld zu fördern. Die Förderschulen für den Förderschwerpunkt Sehen bieten seit etwa 50 Jahren Beratung und Unterstützung in allen Bundesländern an, jedoch in unterschiedlich ausgestalteten Konzepten.
Die Angebote dieser Förderschulen umfassen:
•    Konzepte für Gemeinsames Lernen,
•    Eltern- und Peergroup-Programme,
•    Vermittlung von Inhalten der Grundlegenden Kompetenzen in Teamteaching, Einzelförderung oder Kursform.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf den Websites der Förderschulen für den Förderschwerpunkt Sehen in den jeweiligen Bundesländern.
Einen umfassenden Einblick in die praktische Umsetzung gibt ein Video des Landesförderzentrums Sehen in Schleswig. Es zeigt, wie junge Menschen mit Sehbeeinträchtigungen vom Vorschulalter bis hin zur Berufsausbildung begleitet werden.
Internationale Erfahrungen aus den USA und anderen europäischen Ländern zeigen, dass eine inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Sehbeeinträchtigung bei entsprechender Bereitstellung von Rahmenbedingungen erfolgreich umgesetzt werden kann.

1.5 Fakten

Laut der Statistik der Kultusministerkonferenz (KMK) für das Schuljahr 2023/2024 wurden in Deutschland 608.097 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet. Davon entfielen 9.529 Schüler*innen auf den Förderschwerpunkt Sehen.
Von diesen 9.529 Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt Sehen besuchten im gleichen Schuljahr 4891 Schülerinnen eine allgemeine Schule. Dies entspricht einem Anteil von etwa 51,3%, die im Rahmen des Gemeinsamen Lernens beschult wurden.

Weitere Fakten finden Sie in der Statistiken zur sonderpädagogischen Förderung in Schulen

1.6 Weiterführende Informationen zur inklusiven Bildung

  • Deutsche UNESCO-Kommission: Die Deutsche UNESCO-Kommission setzt sich weltweit und in Deutschland für inklusive Bildung ein. Auf ihrer Webseite finden Sie die "Empfehlungen für ein inklusives Bildungssystem" sowie weitere relevante Materialien.
  • Zeitschrift "Inklusion online": Debatten, Aufsätze und Diskussionen zum Thema Inklusion können in der Zeitschrift für Inklusion online verfolgt werden. Die Zeitschrift bietet Einblicke in aktuelle wissenschaftliche und praxisorientierte Themen.
  • Bertelsmann Stiftung: Die Webseite der Bertelsmann Stiftung enthält Publikationen über gelungene Beispiele inklusiver Bildung. Besonders hervorzuheben ist der jährliche Jakob-Muth-Preis, der herausragende inklusive Schulen auszeichnet.
  • Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL): Im Downloadbereich des LWL finden Sie den Essay "Über Widersacher der Inklusion und ihre Gegenreden". Dieser Artikel von Hans Wocken beleuchtet Herausforderungen und Argumente rund um das Thema Inklusion.
  • Universität Osnabrück: Eine Präsentation von Prof. Dr. Hans Wocken, einem Experten für inklusive Bildung, ist auf der Webseite der Universität Osnabrück verfügbar. Sie bietet einen fundierten Überblick über Theorien und Praktiken der Inklusion.
Sehbeeinträchtigung

2. Grundbegriffe rund um Sehbeeinträchtigung

Der Begriff Sehbeeinträchtigung bezeichnet eine Einschränkung der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit. Sie umfasst verschiedene Ausprägungen, von einer Sehbehinderung bis hin zur Blindheit.

Im medizinischen und sozialrechtlichen Kontext werden Sehbeeinträchtigungen anhand der Sehschärfe und des Gesichtsfeldes definiert.

Korrigierbare und nicht korrigierbare Sehbeeinträchtigungen

  • Korrigierbare Sehbeeinträchtigungen: Dazu zählen beispielsweise Weit- und Kurzsichtigkeit. Diese lassen sich in der Regel durch eine Brille oder Kontaktlinsen beheben.
  • Nicht korrigierbare Sehbeeinträchtigungen: Diese sind häufig angeboren oder entstehen durch Unfälle oder Erkrankungen. Ursachen können Störungen am Sehnerv, an der Netzhaut, der Linse, der Hornhaut oder den visuellen Zentren im Gehirn sein. Eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinsen ist hier nicht möglich.

Interessanterweise tragen viele Menschen mit Sehbeeinträchtigungen dennoch eine Brille, was auf eine Kombination aus korrigierbaren und nicht korrigierbaren Einschränkungen hinweist.

Sozialrechtliche Einstufung
Die Einstufung basiert auf der bestmöglichen Korrektur des besseren Auges:

  • Sehbehindert: Sehschärfe von höchstens 0,3 (30%). Beispiel: Ein Mensch mit dieser Sehschärfe kann ein Objekt aus 1 m Entfernung erkennen, das ein Normalsichtiger aus 3 m Entfernung sieht.
  • Hochgradig sehbehindert: Sehschärfe von höchstens 0,05 (5%). Beispiel: Ein Objekt, das ein Normalsichtiger aus 20 m Entfernung erkennt, sieht eine Person mit hochgradiger Sehbehinderung erst aus 1 m.
  • Blind: Sehschärfe von höchstens 0,02 (2%). Beispiel: Ein Normalsichtiger erkennt ein Objekt aus 50 m Entfernung, während eine blinde Person es maximal aus 1 m sieht.

Gesichtsfeldausfälle
Neben der Sehschärfe können auch Gesichtsfeldausfälle eine Sehbeeinträchtigung begründen, abhängig vom Ausmaß der Einschränkung. Solche Ausfälle können beispielsweise durch Erkrankungen wie Glaukom oder neurologische Störungen verursacht werden.

Um das Sehvermögen im Kindesalter einzuschätzen, sind die beiden Faktoren Sehschärfe und Gesichtsfeld bei weitem nicht ausreichend. Aus diesem Grund hat die Kultusministerkonferenz (KMK) im Förderschwerpunkt Sehen auf die Angabe von Sehschärfe- bzw. Gesichtsfeldwerten verzichtet. Zur Beantragung von Hilfsmitteln und Schwerbehindertenausweisen gelten jedoch die sozialrechtlichen und medizinischen Definitionen.

Pädagogische Definition von Sehen und visueller Wahrnehmung
Die KMK beschreibt die pädagogische Sichtweise auf Sehen und visuelle Wahrnehmung wie folgt:
„Sehen und visuelle Wahrnehmung sind Bezeichnungen für die Vorgänge und die Ereignisse von Aufnahme, Weiterleitung und Verarbeitung visueller Eindrücke, die mit Hilfe des Sehorgans in der Verknüpfung mit zentralen Funktionen stattfinden. Zum Sehorgan gehören Augen, Sehbahnen und die Sehzentren im Gehirn.“ (KMK 1998)
Diese Definition unterstreicht, dass visuelle Wahrnehmung mehr umfasst als nur das Auge selbst. Die Verarbeitung visueller Informationen im Gehirn ist ein wesentlicher Bestandteil des Sehens.

Sonderpädagogische Förderung bei Sehbeeinträchtigung
Kinder und Jugendliche mit einer Sehbehinderung können ihr eingeschränktes Sehvermögen nutzen, benötigen jedoch in vielen Situationen spezielle Hilfen. Die KMK hebt hervor:
„Kinder und Jugendliche mit einer Sehbehinderung sind auf besondere Anleitung, sonderpädagogische Förderung und technische Hilfen angewiesen. Dies kann auch bei Sehbehinderungen geringeren Grades notwendig sein, beispielsweise bei Beeinträchtigungen des Sehvermögens beider Augen oder bei Einäugigkeit.“ (KMK 1998)
Blinde Kinder und Jugendliche hingegen können nicht oder nur in sehr geringem Maße auf der Grundlage visueller Eindrücke lernen. Stattdessen nehmen sie Informationen aus ihrer Umwelt über andere Sinne wie Gehör, Tastsinn, Hautwahrnehmung, Geruch und Geschmack auf. Die KMK beschreibt:
„Blinde Kinder und Jugendliche nehmen Informationen aus der Umwelt insbesondere über das Gehör und den Tastsinn sowie über die Sinne der Haut, des Geruchs und des Geschmacks auf.“ (KMK 1998)

Fließender Übergang zwischen Sehbehinderung und Blindheit
Aus pädagogischer Sicht gibt es einen fließenden Übergang zwischen Sehbehinderung und Blindheit. Ein sehbehindertes Kind kann in bestimmten Bereichen auf blindenspezifische Arbeitstechniken und Hilfsmittel angewiesen sein, während ein blindes Kind gelegentlich visuelle Anforderungen erfüllt.
Diese Flexibilität ist entscheidend für eine effektive Förderung und zeigt die Vielfalt der pädagogischen Ansätze im Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Sehbeeinträchtigungen. Moderne Konzepte der sonderpädagogischen Förderung berücksichtigen diese Übergänge und setzen auf individuelle Anpassungen in der Methodik und im Einsatz technischer Hilfsmittel.

Mit dem Begriff des funktionalen Sehvermögens ist der Umgang eines Menschen mit seinem Sehvermögen in alltäglichen Situationen unter den dort vorhandenen Bedingungen gemeint. Besonders im schulischen Bereich ist es wichtig, das individuelle Sehverhalten des einzelnen Schülers unter alltäglichen Bedingungen – wie den Lichtverhältnissen im Klassenzimmer oder den Entfernungen von der Tafel – zu prüfen. Dabei können erhebliche Unterschiede zwischen dem Sehen im Nahbereich und dem Sehen im Fernbereich beobachtet werden. Die Sehleistung wird durch den physischen und psychischen Allgemeinzustand, die Tageszeit, die Helligkeit, den Kontrast, die Farbgebung und weitere Faktoren beeinflusst.
Was ein Mensch mit einer Sehbeeinträchtigung tatsächlich wahrnehmen kann, hängt nicht nur von medizinisch messbaren Werten ab. Auch Faktoren wie Erziehung, Erfahrung, Wissen und Motivation spielen eine entscheidende Rolle.
Um diese komplexen Voraussetzungen zu ermitteln, wird bei Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigung – zusätzlich zu den medizinischen Tests beim Augenarzt – eine Einschätzung des funktionalen Sehens durchgeführt. Dies geschieht in der Schule oder im häuslichen Umfeld durch Beobachtungen und verschiedene Testverfahren, die darauf abzielen, das Sehvermögen im Alltag zu bewerten. Dabei werden Aspekte wie der Umgang mit Personen und Gegenständen, die Orientierung im Raum sowie die Steuerung und Kontrolle von Bewegungen berücksichtigt.
Wichtige Fragestellungen betreffen zudem die aktuellen Handlungsinteressen des Kindes, seinen Alltag und seine bisherigen sowie zukünftigen Seherfahrungen.
Ein Beispiel für eine solche individuelle Einschätzung des funktionalen Sehvermögens hat die finnische Augenärztin Dr. Lea Hyvärinen auf ihrer Homepage veröffentlicht. Ihr Ansatz bietet praxisorientierte Einblicke und Methoden zur Bewertung des funktionalen Sehens.

Neben Sehbeeinträchtigungen, die direkt das Auge betreffen, gibt es auch cerebral bedingte Sehbeeinträchtigungen. Diese entstehen durch strukturelle Schädigungen im Gehirn oder durch Beeinträchtigungen bei der Verarbeitung visueller Informationen. In beiden Fällen werden die durch das Auge aufgenommenen visuellen Reize nicht oder nur unvollständig weiterverarbeitet.
Cerebrale Sehbeeinträchtigungen können das funktionale Sehen auf vielfältige Weise beeinflussen, darunter:
•    Gesichtsfeldausfälle
•    Schwierigkeiten bei der Farberkennung
•    Probleme beim Erkennen von Objekten und Formen
•    Auffälligkeiten in den augenmotorischen Funktionen
•    Verminderte Sehschärfe und Kontrastempfindlichkeit ohne okuläre Ursachen
•    Schwierigkeiten, Gesichter oder Mimik zu erkennen
•    Probleme bei der Wahrnehmung von Bewegungen
In einigen Fällen tritt eine cerebrale Sehbeeinträchtigung in Kombination mit einer okulären Sehbeeinträchtigung auf. Diese komplexen Wechselwirkungen machen eine detaillierte Diagnostik notwendig, die sowohl pädagogische als auch medizinische Aspekte einbezieht. Ziel ist es, den individuellen Unterstützungsbedarf zu ermitteln und spezifische Fördermaßnahmen zu entwickeln.